Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1
Allgemeines –Geltungsbereich


Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen und Leistungen der HM SolarSolution GmbH, im Folgenden AN genannt, gegenüber dem Auftraggeber, im Folgenden AG genannt.
Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen Leistungsbeziehungen mit demselben AG, ohne dass der AN in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste. Über Änderungen dieser AGB wird der AG unverzüglich informiert.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
Der AN ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten Dritte einzusetzen


§ 2
Zustandekommen des Vertrages


Die Bestellung des AG ist ein bindendes Angebot. Sie wird vom AN durch die Zusendung einer Auftragsbestätigung angenommen.
Ein Angebot des AN kann, soweit im Angebot nichts anderes bestimmt ist, innerhalb von 4 Wochen in Schriftform oder in elektronischer Form (E-Mail bzw. Fax) angenommen werden. Schriftverkehr per E-Mail ist hierbei erwünscht. Erfolgt keine Annahme innerhalb der vier Wochen erlischt das Angebot.


§ 3
Preise und Zahlungsbedingungen


Leistungen des Servicepersonals werden nach aufgewendeter Arbeitszeit, entstandenen Reisekosten, im Einzelfall Übernachtungskosten sowie verbrauchten Materialien berechnet.
Bei der im Angebot oder in der Auftragsbestätigung veranschlagten Arbeitszeit handelt es sich um eine Schätzung, abgerechnet wird die tatsächlich erbrachte Anzahl der Arbeitsstunden.
Die Arbeitszeit des Servicepersonals beinhaltet auch die Arbeitsvor- und Nachbereitung.
Wartezeiten, die nicht von uns bzw. von den von uns beauftragten Firmen zu vertreten sind (z.B. Witterungsbedingungen, mangelhafte Zuwegung, Störung der Anlagen bei der Themografie, unvorhergesehene technische Probleme), gehen zu Lasten des AG und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 14 kalendarischen Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet.
Der AG hat eine Rechnung von uns innerhalb der unter Absatz 7 genannten Frist auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Nach diesem Zeitpunkt sind Einwendungen gegenüber der Rechnung ausgeschlossen.
Der AG kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Eine Forderungsabtretung ist dem AN gestattet. § 354a HGB bleibt unberührt.
Verschlechtert sich die Zahlungsfähigkeit des AG im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und der Lieferung oder wird dem AN nachträglich bekannt, dass gegen die Zahlungsfähigkeit des AG Bedenken bestehen, so ist der AN berechtigt, die Leistung einer angemessenen Sicherheit zu verlangen, die grundsätzlich dem Wert der vertraglich zu erbringenden Lieferung entspricht. Wird die Stellung einer Sicherheit verweigert, so ist der AN berechtigt, ausstehende Lieferungen und/oder Leistungen zurückzubehalten und vom Vertrag zurückzutreten. § 648 a BGB bleibt unberührt.


 
§ 4
Mitwirkungspflichten des AG


Der AG verpflichtet sich, dem AN bzw. den vom AN beauftragten Firmen bei der Durchführung der vereinbarten Leistungen nach Kräften und auf eigene Kosten zu unterstützen. Insbesondere sind dem Personal, soweit zur Erledigung des Auftrags erforderlich, Hilfskräfte, Hilfsmittel, technische Dokumentation sowie Strom einschließlich der dazu erforderlichen Anschlüsse sowie weitere Zugänge kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Der AG ist verpflichtet, den AN unverzüglich auf Änderungen hinzuweisen, die für die Erbringung seiner Leistung von Belang sind.
Der AG hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Ort der Serviceleistung notwendigen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch unser Servicepersonal bzw. das Servicepersonal der von uns beauftragten Firmen über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Servicepersonal von Bedeutung sind.
Stellt der AN vor Ort fest, dass er aufgrund sicherheitstechnischer Mängel oder Risiken oder aus anderen nichtselbstverursachten Hinderungsgründen, den Auftrag nicht durchführen kann, so ist er berechtigt, den Einsatz abzubrechen und den Auftrag erst nach Ursachenbehebung seitens des AN wieder fortzusetzen. Der AG trägt die Aufwandskosten des abgebrochenen Einsatzes.
Für die vor Ort beim AG zu erbringenden Leistungen hat der AG einen Ansprechpartner zu benennen und zur Verfügung zu halten, der für alle zur Erledigung des Auftrags anstehenden Fragen zuständig, kompetent und bevollmächtigt ist.


 
§ 5
Zeitpunkt der Leistungserbringung


Die Einhaltung von vereinbarten Terminen zur Leistungserbringung setzt neben dem rechtzeitigen Eingang aller relevanten Unterlagen auch die Einhaltung der Zahlungsbedingungen und der sonstigen Verpflichtungen des AG voraus.
Ist kein bestimmtes Datum zur Erbringung der Leistung vereinbart, so wird der AN dem AG den Termin spätestens zehn Tage vor Erbringung der Leistung mitteilen. Sofern der AG die Durchführung der Arbeiten zu dem angegebenen Termin nicht wünscht, so ist dieser verpflichtet, dem AN mindestens fünf Tage vor dem angekündigten Tag der Durchführung der Arbeiten eine entsprechende Mitteilung zu machen. Erfolgt diese Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig, wird der vereinbarte Preis in voller Höhe fällig.
Wird die Durchführung unserer Arbeiten durch höhere Gewalt, z. B. unangekündigte Netzabschaltungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Unfälle oder Unwetter verzögert, so wird der Zeitraum der Leistungserbringung angemessen verlängert.
Erwächst dem AG in Folge unseres Verzuges ein nachweisbarer Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Preis für die Serviceleistung für denjenigen Teil, an dem der AN eine Serviceleistung zu erbringen hat und der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche wegen Verzugs sind ausgeschlossen, dies gilt nicht, wenn Vorsatz oder ein Personenschaden eingetreten ist.
Kommt der AG in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der AN berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.


 
§ 6
Abnahme


Der AG ist zur Abnahme der Serviceleistung, sei es in Form einer durch uns erbrachten Reparatur, Wartung, Inbetriebnahme oder sonstigen vereinbarten Serviceleistung, verpflichtet. Erweist sich die Serviceleistung als nicht vertragsgemäß, so ist der AN zur Beseitigung des Mangels entsprechend § 8 verpflichtet, sofern dies für die jeweilige Serviceleistung möglich ist. Dies gilt nicht, sofern der Mangel für die Interessen des AG unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem AG zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der AG die Abnahme nicht verweigern.
Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des AN oder unterbleibt die Abnahme, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen nach Anzeige der Beendigung der Serviceleistung als erfolgt. Jegliche Gewährleistung für Mängel ist dabei ausgeschlossen.
Mit der Abnahme entfällt unsere Haftung für erkennbare Mängel, soweit sich der AG nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Partei es verlangt.


 
§ 7
Eigentumsvorbehalt-Eigentumsübergang


Der AN behält bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Auftragssumme das Eigentum an der Kaufsache bzw. allen verwendeten Zubehör-, Ersatz- und Austauschteilen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis vor. Bei Vertragsverletzungen des Käufers, einschließlich Zahlungsverzug, ist der AN berechtigt, die Ware zurückzunehmen.
Demontierte Alt-/Defektteile werden maximal drei Wochen ab Demontagezeitpunkt für etwaige Besichtigungen / Befundungen aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Frist werden die Alt-/Defektteile der Aufarbeitung oder Verschrottung zugeführt.


§ 8
Gewährleistung


Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des AG ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten.
Bei berechtigten Beanstandungen ist der AN nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Ware berechtigt.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der AG nach seiner Wahl berechtigt, Vertragsaufhebung oder Minderung zu verlangen. Eine Nachbesserung gilt gemäß § 440 Satz 2 BGB nach dem zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf Verschleißteile wie Kühl- und Schmiermierstoffe, Filter, Leuchtmittel, Akkumulatoren, die der funktionsbedingten Abnutzung unterliegen, soweit es sich hierbei nicht um Produktions- oder Materialfehler handelt. Werden vom AG oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so besteht für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Gewährleistung.
Unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder unwesentliche Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit stellen keine Mängel der gelieferten Sache dar.
Die Gewährleistungsansprüche des AG verjähren nach 12 Monaten ab Abnahme.


 
§ 9
Haftung


AN haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der AG Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns beruhen. Unsere Haftung ist in Fällen einfacher Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen, dies gilt insbesondere für Vermögensschäden, sonstige Folgeschäden und entgangenen Gewinn.


  
 
§ 10
Datenschutz und Vertraulichkeit


Im Rahmen unserer Zusammenarbeit haben AN gegebenenfalls Einblick in von Ihnen zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten. Sie erklären sich mit Auftragserteilung damit einverstanden, dass AN die von Ihnen zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten für die Erfüllung Ihres Vertrags oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen wie folgt nutzen dürfen:
Zusendung von Angeboten, Auftragsbestätigungen, Rechnungen und Rechnungskorrekturen in Print –bzw. elektronischer Form sind zulässig
Zusendung von Informationen über alle im laufenden Geschäftsprozess notwendige Themen per Post, Telefon oder E-Mail
Daten von Mitarbeitern, die im Geschäftsprozess involviert sind, dürfen für diese Zwecke kontaktiert sowie bis auf Widerruf archiviert werden
Personenbezogene Daten dürfen -soweit das Vertragsverhältnis es erfordert (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. B DS-GVO) -an Dritte weitergegeben werden.
AN werden personenbezogene Daten ausschließlich zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck verwenden.
AN sind verpflichtet, die nach Art. 32 DS-GVO vorzunehmenden Maßnahmen zur Sicherheit der Verarbeitung und zur Erreichung eines dem Risiko angemessenen Datenschutzniveaus zu ergreifen und dies dem AG auf Anfrage nachzuweisen. AN unterstützen den AG hinsichtlich der Erfüllung der Betroffenenrechte nach Art. 12 bis 23 DS-GVO sowie der nach Art. 32 bis 36 DS-GVO obliegenden Pflichten auf erstes Anfordern durch den AG.
AN erklären uns damit einverstanden, dass der AG grundsätzlich, nach Terminvereinbarung, berechtigt ist, die Einhaltung der Vorschriften über Datenschutz und Datensicherheit selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte zu kontrollieren.
AN verpflichten uns, bei der auftragsgemäßen Verarbeitung der personenbezogenen Daten des AG die Vertraulichkeit zu wahren.
AN sichern zu, dass sämtliche, mit der Verarbeitung personenbezogener Daten befassten Personen, sich zur Vertraulichkeit und Wahrung des Datenschutzes während der Zeit ihrer Tätigkeit und nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in geeigneter Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet haben.
Der AG hat nach Art. 7 Abs. 3 DS-GVO das Recht die Einwilligung zu widerrufen.
Der AG hat ein Widerspruchsrecht nach Art. 21 DS-GVO.


 
 
§ 11
Schlussbestimmungen


Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zum Vertrag und diesen AGB bedürfen der schriftlichen Form.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, den beabsichtigten Zweck durch Vereinbarung einer anderweitigen Regelung zu vereinbaren bzw. zu erreichen.
Für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Der Gerichtsstand ist Saarbrücken.

Hohlstraße 6 I 66620 Nonnweiler
Tel.: +49 (6875) 70 90 606
Mail: info@mhsolarsolution.de